Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Volker Weingran

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Volker Weingran ist tätig in der Kanzlei

kw | Kaiser & Weingran

Klostergasse 17
52525 Heinsberg

Telefon +49 (0) 2452 9242280
Telefax +49 (0) 2452 92422828

Zur Person

  • 02.01.2007 Zulassung zum Rechtsanwalt
  • seit Juni  2013 Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt
  • 2014 Dozent des Gründerzentrums der RWTH Aachen
  • 2016 Anwaltsgutachter und Autor des Deubner Verlags
  • 2018 Autor der SVR
  • 2019 Sportrichter des DMSB
  • seit August 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltlehrgangs Miet- und WEG-Recht

Aktuelles

25.3.2024 – BGH: Erstattungspflicht der Versicherung auch bei nicht nachgewiesener Werkstattleistung

BGH vom 16.1.2024, Az. VI ZR 51/23

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er ließ ein Gutachten über den entstandenen Schaden machen und das Fahrzeug reparieren. Die Werkstatt rechnete neben den reinen Reparaturleistungen auch eine Covid-19-Reinigung in Höhe von ca. 39,- € ab.

Diese Position erstattete die Versicherung nicht. Sie verwies darauf, dass gar nicht nachgewiesen sei, ob diese Leistung überhaupt erbracht wurde und ob sie notwendig war.

Nunmehr gab der BGH dem geschädigten Kläger Recht.

Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der schuldlos einen Unfall erlitten hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur hat. Rechnet die Werkstatt Positionen ab, von denen nicht klar ist, ob diese wirklich erbracht wurden, darf das nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Das sog. Werkstattrisiko bleibe in diesen Fällen beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. Es sei für den Geschädigten gar nicht erkennbar oder nachvollziehbar, ob diese Reparatur-Position durchgeführt wurde oder nicht. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Werkstatt nur notwendige und sinnvolle Arbeiten ausführe.

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